Nichtraucherschutz in Bayern - das Gesundheitsschutzgesetz (GSG) und seine Umsetzung
Information
Hier finden Sie den Gesetzestext des Gesundheitsschutzgesetzes (GSG) und die im Februar 2008 veröffentlichten Vollzugshinweise:Hintergrund
Der Bayerische Jugendring hat einige Bedenken zum Gesundheitsschutzgesetz (GSG), dem Nichtraucher-Schutzgesetz in Bayern:
- Völlige Ausgrenzung jugendlicher Raucher/-innen, die gerade zur Änderung dieses gesundheitsschädlichen Verhaltens ermuntert werden sollen. Häufig sind es aber gerade diese Kinder und Jugendlichen (Definition von Jugendliche nach SGB VIII übrigens bis 27), denen sich die Jugendarbeit insbesondere widmen sollte (vgl. § 1 Abs. 3 SGB VIII), weil im Elternhaus Fragen der gesunden Lebensführung wenig Beachtung finden.
- Das Risiko für die Jugendlichen, mit Geldbußen belangt zu werden, führt dazu, dass rauchende Jugendliche die Einrichtungen der Jugendarbeit meiden und daher nicht mit den Angeboten der Jugendarbeit in Berührung kommen. Prinzipiell ist die Inanspruchnahme von Angeboten der Jugendarbeit freiwillig. Durch die großflächigen Verbote ist zu befürchten, dass diese freiwillige Partizipation nicht stattfindet. Dadurch entsteht eine noch tiefgreifendere Ausgrenzung der jugendlichen Raucher/innen.
- Ausweichen der Jugendlichen auf öffentliches Gelände, wodurch Konflikte mit Anwohnern weiter verschärft werden bzw. neu entstehen.
- Minderbelegung der Einrichtungen der Jugendarbeit, vor allem der Jugendübernachtungshäuser, Jugendbildungsstätten und Jugendzeltplätze, in denen mehrtägige Maßnahmen stattfinden.
Der Bayerische Jugendring schlägt deshalb folgende Änderung des Gesetzestextes vor:
Art. 6 Abs. 4 GSG:
Der
oder die Verantwortliche (Art. 7) kann abweichend von Art. 3 Abs. 1
Satz 2 für Einrichtungen der ambulanten und stationären Suchttherapie,
sowie Einrichtungen nach Art. 2 Abs. 2 f und g und Einrichtungen der
Erziehungs- und Eingliederungshilfe für Jugendliche und junge
Volljährige das Rauchen in einem ausgewiesenen untergeordneten Bereich
des Außengeländes gestatten. Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.
für...
...Jugendringe:
Martin Holzner
...Jugendverbände:
Alexander Smienk
Kommunale Jugendarbeit:
Winfried Pletzer
...Offene Jugendarbeit:
Frank Schallenberg
...Presse:
Bastian Dietz
...Sonstige:
Gabriele Weitzmann
